
Nach § 34g des Einkommensteuergesetzes (EStG) können 50 % der Zuwendungen an politische Parteien bis zu eine Höhe von 1.650 € jährlich (bei Zusammenveranlagung) von der Steuerschuld direkt abgezogen werden. Darüber hinaus gehende Beiträge und Spenden bis zu weiteren 1.650 € jährlich sind als Sonderausgaben nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig.
Bei Spenden bis zu 300 Euro gilt der Kontoauszug oder der von der Bank bestätigte Einzahlungsbeleg des Auftraggebers als Spendennachweis für das Finanzamt (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV).
Unabhängig von dieser Regelung wird von uns eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt. Bitte hierfür aber unbedingt den Vornamen und Nachnamen sowie die Adresse im Verwendungszweck bei der Überweisung angeben. Für Mitglieder der SPD reichen auch der Name sowie die Mitgliedsnummer zur Identifizierung aus.
Wir danken Ihnen für Ihre finanzielle Unterstützung!

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